Betriebsrente beim Jobwechsel


Betriebsrente beim Jobwechsel – was passiert mit dem angesparten Geld?
Wer den Arbeitgeber wechselt, denkt meist zuerst an Gehalt, Arbeitsweg und Urlaubstage. Eine bereits bestehende betriebliche Altersvorsorge (bAV) gerät dabei leicht in den Hintergrund. Dabei lohnt sich gerade vor dem Wechsel ein Blick in die Unterlagen: Was passiert mit dem bisher angesparten Geld, und welche Möglichkeiten gibt es beim neuen Arbeitgeber?
Ein Beispiel aus der Region: Eine Beschäftigte arbeitet mehrere Jahre in einem Pößnecker Betrieb und wechselt anschließend zu einem Unternehmen in Jena. Über ihren bisherigen Arbeitgeber hat sie monatlich einen Teil ihres Bruttogehalts für die Betriebsrente verwendet.
Muss sie nun mit ihrer Altersvorsorge von vorn beginnen?
Was bleibt beim bisherigen Arbeitgeber?
Zunächst ist wichtig, wie die Betriebsrente finanziert wurde.
Ansprüche aus eigener Entgeltumwandlung bleiben bei einem Ausscheiden grundsätzlich erhalten.
Bei rein arbeitgeberfinanzierten Zusagen gelten dagegen bestimmte Voraussetzungen: Nach der allgemeinen gesetzlichen Regelung bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer beim Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Vertragliche oder tarifliche Regelungen können günstiger sein.
Ein Arbeitsplatzwechsel bedeutet also nicht automatisch, dass eine bereits erworbene Betriebsrente verloren geht. Er bedeutet aber auch nicht, dass der bisherige Vertrag beim neuen Arbeitgeber unverändert weiterläuft.
Quelle: § 1b Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Gesetze im Internet
Drei Wege nach dem Wechsel
Eine Möglichkeit besteht darin, die erworbene Anwartschaft beim bisherigen Versorgungsträger zu belassen. Je nach Zusage und Vertragsgestaltung entstehen daraus später Leistungen, auch wenn keine weiteren Beiträge hinzukommen.
Bei bestimmten Durchführungswegen kann zudem eine Fortführung mit eigenen Beiträgen möglich sein.
Daneben kommt eine Übertragung zum neuen Arbeitgeber infrage.
Sind sich alle Beteiligten einig, kann eine Zusage übernommen oder ihr Wert übertragen werden.
Für bestimmte Versorgungswege gibt es sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung. Dieser gilt unter anderem bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Übertragungswert die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet.
Wichtig: Dieser Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
Eine Übertragung ist dennoch nicht automatisch die beste Lösung. Ein neuer Vertrag kann andere Kosten, Garantien oder Leistungen haben. Auch ein möglicherweise vorhandener Schutz bei Berufsunfähigkeit oder für Hinterbliebene sollte geprüft werden.
Quelle: § 4 BetrAVG – Übertragung Gesetze im Internet
Was ist beim neuen Arbeitgeber wichtig?
Wer künftig wieder einen Teil seines Gehalts umwandeln möchte, sollte nach den Bedingungen des neuen Betriebsrentenangebots fragen.
Bei den üblichen versicherungsförmigen Durchführungswegen muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich einzahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.
Ein Arbeitgeberzuschuss allein entscheidet jedoch nicht darüber, ob ein Angebot zur persönlichen Situation passt. Kosten, erwartbare Leistungen, mögliche Risiken und Auswirkungen auf die gesetzliche Rente gehören ebenfalls in den Vergleich.
Quelle: § 1a BetrAVG – Entgeltumwandlung Gesetze im Internet
Vor der Unterschrift die Unterlagen prüfen
Hilfreich ist eine schriftliche Auskunft des bisherigen Arbeitgebers oder Versorgungsträgers.
Beschäftigte können Informationen zur Höhe ihrer Anwartschaft, zu den Folgen des Ausscheidens und gegebenenfalls zum Übertragungswert verlangen.
Quelle: § 4a BetrAVG – Auskunftspflichten Gesetze im Internet
Wer diese Zahlen mit dem Angebot des neuen Arbeitgebers vergleicht, kann bewusster entscheiden: ruhen lassen, übertragen oder anders weiter vorsorgen.
Gerade bei mehreren beruflichen Stationen schafft das Übersicht – und verhindert, dass kleine Betriebsrenten über die Jahre aus dem Blick geraten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Renten-, Finanz- oder Versicherungsberatung.
Mit Unterstützung von KI erstellt und auf Grundlage der genannten Originalquellen fachlich geprüft.
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